Bauen in Boms
 
 
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Öffentliche Bekanntmachung

 
 

Bebauungsplan "Solarpark Heidäcker"

Gemeinde Boms, 27.07.2022
Die Reihenfolge der Dokumente ist willkürlich.

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Am Sendbühl

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Am Sendbühl“ sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu in Boms 

 Der Gemeinderat der Gemeinde Boms hat am 06.10.2021 den Bebauungsplan „Am Sendbühl“ sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu, in der Fassung vom 06.10.2021 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. 

"Bebauungsplan"

Dieser Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften werden gem. § 10 Abs.3 BauGB durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, einschließlich der Begründung, können ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Boms (Kirchstraße 1, 88361 Boms) während der allgemeinen Öffnungszeiten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag 14:00 – 16.00 Uhr, Dienstag 08:30 – 11:00 Uhr, Donnerstag 08:30 – 11:00 Uhr und 15:00 – 18:00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften im Internet unter www.boms.de eingestellt werden. 

 

 Gemäß § 215 (1) BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches bei Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauBG bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 (2) BauGB) im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 (3) Satz 2 BauGB oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 (2a) BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 (1) BauGB). 

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 und (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 

Hinweis zur Gültigkeit und Ortsrecht: Nach § 4 (4) der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 

Dies gilt nicht, wenn 

1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 

2. Der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 (4) Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind. 

Ist eine Verletzung nach § 4 (4) Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 (4) Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 

Boms, den 15.10.2021 

Peter Wetzel 
Bürgermeister 

Alle Informationen als PDF dazu hier:

 
 

Kontakt

Gemeindeverwaltung Boms
Kirchstraße 1 | 88361 Boms
Telefon: 07581 / 4894 - 0