1. Bekanntmachung Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Neuwahl des Bürgermeisters bekanntgemacht.
1.1 Wahlergebnis
Anzahl
Wahlberechtigte 565
Wähler 366
Ungültige Stimmzettel 1
Gültige Stimmzettel 365
Gültige Stimmen 365
1.2 Verteilung der gültigen Stimmen
Familienname Vorname/n Beruf/Stand Anschrift Anzahl der Stimmen
Stadler Jörg Lehrer Ravensburg 272
Kessler Joscha Vermögensberater Boms 45
Zeitler Josef IT-Techniker Bad
Saulgau 42
Sonstige 6
1.3.1 Angaben bei Wahlen nach § 45 I Gemeindeordnung (GemO)
Familienname Vorname
Der Bewerber Stadler Jörg Josef
hat mehr als 50 % der gültigen
Stimmen erhalten. Er ist zum Bürgermeister
gewählt.
2.
Einspruch
Gegen die Wahl kann innerhalb einer Woche nach der
öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erhoben werden.
Einspruchsberechtigt ist jede/r Wahlberechtigte/r und jede/r Bewerber/in. Der
Einspruch ist einzulegen bei nachstehender Rechtsaufsichtsbehörde:
Landratsamt
Ravensburg
Kommunalamt
Friedenstraße 6
88212
Ravensburg
Tel.: 0751/85-9420
Fax: 0751/85-779420
E-Mail: kp@rv.de
Einspruch durch eine/n Wahlberechtigte/n bzw. eine/n Bewerber/in, der/die nicht die Verletzung seiner/ihrer Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn mindestens folgende Anzahl Wahlberechtigte beitreten: 6 Wahlberechtigte
Boms, 14.10.2024
gez. Peter
Wetzel
Bürgermeister
und Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses
Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht:
1. Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde
bildet einen Wahlbezirk.
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus,
Saulgauer Str. 31, 88361 Boms
Der
Wahlraum ist rollstuhlgerecht.
Die Gemeinde ist in einen
allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.
In den
Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 15.09.2024
übersandt
worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem
der/die Wahlberechtigte
wählen kann.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Der Stimmzettel enthält den Namen des Bewerbers/der
Bewerberin bzw. die Namen der Bewerber/innen, der/die öffentlich bekannt
gemacht wurde/wurden.
Der Wähler kann
auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar
sind
Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die
vor der Zulassung der
Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die
Bewerber müssen am Wahltag das
18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die
Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche
demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der
Wählbarkeit
ausgeschlossen sein.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt
seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel
- den
Namen eines/einer im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt
oder auf sonst
eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das
Streichen der übrigen Namen allein genügt
jedoch nicht oder den Namen einer
anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien
Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.
- den
Namen des/der im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder
auf sonst
eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet oder den Namen einer anderen wählbaren Person
mit
weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie
Zeile einträgt. Der Wähler
kann den Stimmzettel auch ohne Kennzeichnung
abgeben; dann erhält der/die im Stimmzettel vorgedruckte
Bewerber/in eine
Stimme.
- den
Namen einer wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien
Identifizierung dieser Person in
die freie Zeile einträgt.
5. Jeder Wähler kann – außer in
den unter Nr. 6 genannten Fällen – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,
in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der
Wahlbenachrichtigung angegeben.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren
amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder
Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den
amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine
des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der
Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der
Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
6. Wer einen
Wahlschein hat, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe im Wahlbezirk der Gemeinde Boms
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom
Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und
seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am
Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen
Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite
nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).
Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Boms, 27. September 2024
gez. Peter Wetzel
Bürgermeister und Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses
Nachstehend
werden die Bewerber/innen für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin
bekannt gemacht, deren Bewerbungen vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurden.
Sie sind in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen aufgeführt; bei gleichzeitigem Eingang hat über die Reihenfolge das Los entschieden.
Lfd. Nr. | Familienname, Vorname(n) | Beruf oder Stand | Geburtsjahr | Wohnort (Hauptwohnung) |
---|---|---|---|---|
1 | Stadler, Jörg Josef | Lehrer | 1981 | Ravensburg |
2 | Kessler, Joscha | Vermögensberater | 2003 | Boms |
3 | Zeitler, Josef Andreas | IT-Techniker | 1968 | Bad Saulgau |
Diese Bewerber/diese Bewerberinnen werden in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen.
Boms,
13.09.2024
gez.
Peter Wetzel
Bürgermeister
und Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses
Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
1. Wählerverzeichnis
1.1 In
das Wählerverzeichnis werden von Amts
wegen die für die Wahl am 06. Oktober 2024 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 15. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch
Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor
Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen
oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt.
Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei
Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte
Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht
unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls
nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den
Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält
das Bürgermeisteramt Boms, Kirchstraße
1, 88361 Boms
bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 15. September 2024 beim Bürgermeisteramt Boms, Kirchstraße 1, 88361 Boms eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten.
1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 16. bis 20. September 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme im Bürgermeisteramt Boms, Kirchstraße 1, 88361 Boms bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 20. September 2024 bis 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Boms, Kirchstraße 1, 88361 Boms die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
2. Wahlscheine
2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,
2.1.2 ein nicht
in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 27. Oktober 2024 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 06. Oktober 2024 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
2.3 Wahlscheine können
für die Wahl am 06. Oktober 2024 bis Freitag, 04. Oktober 2024, 18.00 Uhr
für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 27. Oktober 2024 bis Freitag 25. Oktober 2024, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Boms, Kirchstraße 1, 88361 Boms schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt/Gemeinde *) oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
· einen amtlichen Stimmzettel
· einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
· einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von DHL unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen
Stelle abgegeben werden.
Boms, 06. September 2024
gez. Peter Wetzel
Bürgermeister und Vorsitzender des
Gemeindewahlausschusses Boms
Wegen Ablauf der Amtszeit und Eintritt in den Ruhestand des bisherigen Amtsinhabers wird die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Gemeinde Boms notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 06. Oktober 2024.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, dem 27. Oktober 2024.
Bei der
Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei
gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt
sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde
in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit
mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese
Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde
eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne
Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch
beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit
mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben
wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte
Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht
unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls
nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den
Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für
diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Boms,
Kirchstraße 1, 88361 Boms bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 15. September 2024 beim Bürgermeisteramt Boms, Kirchstraße 1, 88361 Boms eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Boms, 30. August 2024
gez. Peter Wetzel
Bürgermeister
Am 09.06.2024 finden in Baden-Württemberg die Wahlen zum Europäischen Parlament sowie Kommunalwahlen statt. Nachfolgend möchten wir Sie über die Wahl informieren.
Allgemeine Informationen zur Europawahl finden Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin
Auslandsdeutsche finden Informationen zur Europawahl hier.
Informationen zur Wahl für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger finden Sie hier.
Bei den Kommunalwahlen werden die Mitglieder des Kreistages, des Gemeinderates sowie den Ortschaftsräten gewählt. Allgemeine Informationen zu den Kommunalwahlen finden Sie auf der Seite der Landeszentrale für politische Bildung.
Nachfolgend finden Sie weitere Hinweise zur Wahl der Gemeinde – und Ortschaftsräte auf dem Gebiet der Gemeinde Boms. Informationen zur Kreistagswahl finden Sie auf den Seiten des Landratsamtes Ravensburg.
Bewerberaufstellungsverfahren:
Um bei der Kommunalwahl
kandidieren zu können, müssen die Bewerber für eine Liste nominiert
werden. Das Verfahren folgt einem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf.
Beschreibungen und die notwendigen Formulare erhalten Sie beim
Bürgermeisteramt.
Wahlscheinantrag:
Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, müssen Sie einen Wahlschein
beantragen.
Den Antrag können Sie schriftlich, mit dem Vordruck auf der
Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung oder mündlich stellen.