· 20.09.2026 13.00 Uhr KMF Ebenweiler Gesamtchor + Umzug
Wir freuen uns über Zuhörerinnen und Zuhörer aus unserer Heimatgemeinde, die vorbeikommen und uns bei unseren Auftritten begleiten.
Ihr Musikverein Boms e. V.
Ausblick in den Oktober:
Der Musikverein Boms lädt zum jährlichen Schlachtfest Sonntag, den 25. Oktober 2026, im Dorfgemeinschaftshaus Boms ein.
Landratsamt Ravensburg
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung
der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen
Friedhofstraße 3 • 88212 Ravensburg •
Telefax (0751) 85-4405 • Vermittlung (0751) 85-4519
Flurbereinigung Eichstegen
AUSFÜHRUNGSANORDNUNG vom 01.09.2026
1. Das
Landratsamt Ravensburg -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Ausführung
des
Flurbereinigungsplans - einschließlich der Plannachträge 1 und 2
- für das gesamte
Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Eichstegen an.
1.1 Der
Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands wird auf den 26.10.2026 festgesetzt.
Mit diesem Zeitpunkt
geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die Empfänger
über.
Der im Flurbereinigungsplan - einschließlich der Plannachträge - vorgesehene
neue Rechtszustand tritt an
die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.
1.2 Die
rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 26.07.2013 enden mit Ablauf
des
25.10.2026. Diese Anordnung kann
auch auf der Internetseite des Landesamts für
Geoinformation und
Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3000) eingesehen werden.
1.3 Anträge
auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten
nach
Erlass der Ausführungsanordnung beim Landratsamt Ravensburg
-untere Flurbereinigungsbehörde-
(Anschrift: Gemeinsame Dienststelle
der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen,
Friedhofstraße 3, 88212 Ravensburg) gestellt werden. Später eingehende Anträge
können nicht mehr
berücksichtigt werden.
2. Begründung
Die Voraussetzungen für
die Ausführungsanordnung nach § 61 des Flurbereinigungsgesetzes
(FlurbG) in
der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) liegen vor.
Die Beteiligten sind am
23.11.2021 über den Flurbereinigungsplan gehört worden.
Der
Flurbereinigungsplan steht unanfechtbar fest, da die Widersprüche gütlich geregelt wurden.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung
kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Ravensburg,
Sitz:
Ravensburg eingelegt werden.
(Anschrift: Gemeinsame
Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Bodenseekreis,
Ravensburg und
Sigmaringen: Friedhofstraße 3, 88212 Ravensburg).
gez. Peter Hilsenbeck (VD)
Landratsamt
Ravensburg
-untere
Flurbereinigungsbehörde-
Gemeinsamen
Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung der
Landkreise Bodenseekreis,
Ravensburg und Sigmaringen:
Friedhofstraße
3
88212
Ravensburg
Flurbereinigung
Boms
Landkreis
Ravensburg
AUSFÜHRUNGSANORDNUNG vom 14.08.2026
1. Das Landratsamt Ravensburg -untere Flurbereinigungsbehörde-
ordnet hiermit die Ausführung des
Flurbereinigungsplans - einschließlich der
Plannachträge 1 und 2 - für das gesamte
Flurbereinigungsgebiet der
Flurbereinigung Boms an.
1.1 Der Zeitpunkt des Eintritts des
neuen Rechtszustands wird auf den 16.10.2026 festgesetzt.
Mit diesem Zeitpunkt
geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die Empfänger über.
Der im
Flurbereinigungsplan - einschließlich der Plannachträge - vorgesehene neue
Rechtszustand
tritt an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.
1.2 Die rechtlichen Wirkungen der
vorläufigen Besitzeinweisung vom 10.08.2015 enden mit Ablauf
des 15.10.2026.
Diese Anordnung kann
auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und
Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3047) eingesehen werden.
1.3 Anträge auf Regelung des
Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten
nach
Erlass der Ausführungsanordnung beim Landratsamt Ravensburg -untere
Flurbereinigungsbehörde- (Hinweis: Anschrift der gemeinsamen Dienststelle
Flurneuordnung und
Landentwicklung der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und
Sigmaringen: Friedhofstraße 3,
88212 Ravensburg gestellt werden. Später
eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt
werden.
2. Begründung
Die Voraussetzungen für
die Ausführungsanordnung nach § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
in der
Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) liegen vor.
Die Beteiligten sind am
07.05.2019 über den Flurbereinigungsplan gehört worden.
Der
Flurbereinigungsplan steht unanfechtbar fest, da
- die Widersprüche gütlich geregelt wurden
- das Landesamt für Geoinformation und
Landentwicklung Baden-Württemberg -obere
Flurbereinigungsbehörde- über die
verbliebenen Widersprüche unanfechtbar entschieden hat.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese
Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Ravensburg,
Sitz:
Ravensburg eingelegt werden.
(Hinweis: Anschrift der
gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung der Landkreise
Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen: Friedhofstraße 3, 88212 Ravensburg.
Ravensburg, 14.08.2026
gez. Hilsenbeck (VD) D.S.
Ab dem Jahr 2026 sind alle Tierhalterinnen und Tierhalter,
die in Baden-Württemberg Bienenvölker halten, zur Meldung verpflichtet,
unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Imkerverein.
Die
Beitragssatzung wurde zum 01.01.2026 geändert und kann in der jeweils geltenden
Fassung unter www.tsk-bw.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/satzungen/ abgerufen
werden.
Der Meldestichtag für Bienenvölker weicht von dem Stichtag anderer Tierarten ab und ist der 01. Mai eines jeden Jahres, erstmalig: 01.05.2026.
Zum Meldestichtag ist der tatsächlich gehaltene Bestand an Bienenvölkern anzugeben. Unvollständige oder zu niedrige Angaben können im Schadensfall zu Leistungskürzungen oder zur Versagung von Leistungen führen.
Die Meldeunterlagen werden rechtzeitig vor dem Meldestichtag an alle bei den Veterinärämtern registrierten Bienenhalterinnen und Bienenhalter versandt.
Tierhalterinnen und Tierhalter, die Bienenvölker halten und bis zum 01.05.2026 keinen Meldebogen erhalten haben, können diesen bei der Tierseuchenkasse BW anfordern.
Die Meldepflicht begründet sich aus § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse BW. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden.
Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de
Am 01. Mai 2025 traten neue Regelungen für die Lichtbildaufnahme bei der Beantragung von Reisepässen, Personalausweisen und elektronischen Aufenthaltstiteln in Kraft. Von Bürgerinnen und Bürgern mitgebrachte Papier-Passbilder dürfen bei der Beantragung von Ausweisdokumenten nicht mehr akzeptiert werden. Biometrische Lichtbilder müssen digital vorliegen. Die neuen Regelungen sind auf das am 03. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumenten zurückzuführen. Ziel dieser Regelung ist es, die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen, das Risiko von gefälschten Passbildern in Ausweisdokumenten zu verringern und den Beantragungsprozess medienbruchfrei zu digitalisieren. Ab sofort haben unsere Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ein digitales Passbild vor Ort beim Gemeindeverwaltungsverband Altshausen erstellen zu lassen. Hierbei kann der Bürger am Selbstbedienungsterminal sein Foto selbst machen, welches beim Termin im Bürgerbüro dann in den Antrag auf Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel übernommen wird. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sie erreichen uns unter einwohner@gvv-altshausen.de oder telefonisch unter 07584/9205-19