Gemeinde Boms
 
 
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Aktuelles aus der Gemeinde Boms

Einladung zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am
Mittwoch, 30. September 2026, um 20.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses

Tagesordnung

§ 1     Landesprogramm „SprachFit“ – Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur
          Sprachförderung
          - Information und Beratung über die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des Landes
            Baden-Württemberg zur Sprachförderung im Jahr vor der Einschulung sowie
            Beschlussfassung über das weitere Vorgehen der Gemeinde Boms

§ 2     Klimaschutzkonzept für den Kindergarten
           - Beratung und Beschluss über vorbeugende Maßnahmen zum Klima- und Hitzeschutz im
             Kindergarten, insbesondere aufgrund der Erfahrungen des vergangenen
             Hitzesommers 2026.

§ 3     Barrierefreier Zugang zum Rathaus und zur Kirche
           - Beratung über Möglichkeiten zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zum Rathaus
              und zur Kirche sowie Beschlussfassung über das weitere Vorgehen.

§ 4     Begradigung des Feldwegs „Große Gasse“
           - Beratung und Beschluss über die Begradigung des Feldwegs „Große Gasse“.

§ 5     Bauangelegenheit:
           - Neubau einer Garage und Terrasse auf Flst.-Nr. 9/4, Boms, Gemarkung Boms

§ 6    
Neue Zahlungstermine für Wasser- und Abwassergebühren

§ 7     Genehmigung des Protokolls der letzten öffentlichen 
Gemeinderatssitzung sowie
           Bekanntgaben der Verwaltung

§ 8     Anfragen, Verschiedenes und Mitteilungen

Zur öffentlichen Sitzung ist die Bürgerschaft herzlich eingeladen.
Im Anschluss an die öffentliche Sitzung findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.


 
 
Weinfest 2026

 
 

Musikverein Boms: Auftritte im September

Auch im Monat September ist der Musikverein Boms wieder bei Veranstaltungen musikalisch unterwegs. Unsere nächsten Auftritte finden statt bei:

·        20.09.2026     13.00 Uhr        KMF Ebenweiler Gesamtchor + Umzug

Wir freuen uns über Zuhörerinnen und Zuhörer aus unserer Heimatgemeinde, die vorbeikommen und uns bei unseren Auftritten begleiten.

Ihr Musikverein Boms e. V.

 

Ausblick in den Oktober:

Der Musikverein Boms lädt zum jährlichen Schlachtfest Sonntag, den 25. Oktober 2026, im Dorfgemeinschaftshaus Boms ein.


 
 
Gottesdienst

 
 

Öffentliche Bekanntmachung

Landratsamt Ravensburg
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen
Friedhofstraße 3 • 88212 Ravensburg • Telefax (0751) 85-4405 •  Vermittlung (0751) 85-4519


Flurbereinigung Eichstegen

AUSFÜHRUNGSANORDNUNG vom 01.09.2026 

1.       Das Landratsamt Ravensburg -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Ausführung des
          Flurbereinigungsplans - einschließlich der Plannachträge 1 und 2
          - für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Eichstegen an.
1.1     Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands wird auf den 26.10.2026 festgesetzt.
          Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die Empfänger über. 
          Der im Flurbereinigungsplan - einschließlich der Plannachträge - vorgesehene neue Rechtszustand tritt an
          die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.
1.2     Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 26.07.2013 enden mit Ablauf
          des 25.10.2026. Diese Anordnung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für
          Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3000) eingesehen werden.
1.3     Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten nach
          Erlass der Ausführungsanordnung beim Landratsamt Ravensburg -untere Flurbereinigungsbehörde-
          (Anschrift: Gemeinsame Dienststelle der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen,
           Friedhofstraße 3, 88212 Ravensburg) gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr
           berücksichtigt werden.

 2.       Begründung
           Die Voraussetzungen für die Ausführungsanordnung nach § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in
           der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) liegen vor.
           Die Beteiligten sind am 23.11.2021 über den Flurbereinigungsplan gehört worden.
           Der Flurbereinigungsplan steht unanfechtbar fest, da die Widersprüche gütlich geregelt wurden.

 3.       Rechtsbehelfsbelehrung
           Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Ravensburg, Sitz:
           Ravensburg eingelegt werden.
           (Anschrift: Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und
           Sigmaringen: Friedhofstraße 3, 88212 Ravensburg).

gez. Peter Hilsenbeck (VD)


 
 

Öffentliche Bekanntmachung

Landratsamt Ravensburg
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung der Landkreise Bodenseekreis,
Ravensburg und Sigmaringen:
Friedhofstraße 3
88212 Ravensburg


Flurbereinigung Boms
Landkreis Ravensburg

AUSFÜHRUNGSANORDNUNG vom 14.08.2026

1.             Das Landratsamt Ravensburg -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Ausführung des
                Flurbereinigungsplans - einschließlich der Plannachträge 1 und 2 - für das gesamte
                Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Boms an.
1.1           Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands wird auf den 16.10.2026 festgesetzt.
                Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die Empfänger über.
                Der im Flurbereinigungsplan - einschließlich der Plannachträge - vorgesehene neue Rechtszustand
                tritt an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.
1.2           Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 10.08.2015 enden mit Ablauf
                 des 15.10.2026.
                 Diese Anordnung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und
                 Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3047) eingesehen werden.
1.3           Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten
                nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Landratsamt Ravensburg -untere
                Flurbereinigungsbehörde- (Hinweis: Anschrift der gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und
                Landentwicklung der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen: Friedhofstraße 3,
                88212 Ravensburg gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt
                werden.

 2.             Begründung
                 Die Voraussetzungen für die Ausführungsanordnung nach § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
                 in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) liegen vor.
                 Die Beteiligten sind am 07.05.2019 über den Flurbereinigungsplan gehört worden.

                 Der Flurbereinigungsplan steht unanfechtbar fest, da
                 -       die Widersprüche gütlich geregelt wurden
                 -       das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg -obere
                          Flurbereinigungsbehörde- über die verbliebenen Widersprüche unanfechtbar entschieden hat.

 3.             Rechtsbehelfsbelehrung
                 Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Ravensburg, Sitz:
                 Ravensburg eingelegt werden.
                 (Hinweis: Anschrift der gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung der Landkreise
                  Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen: Friedhofstraße 3, 88212 Ravensburg.

Ravensburg, 14.08.2026

gez. Hilsenbeck (VD)                      D.S.


 
 
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Meldepflicht für Bienenvölker ab 2026 bei der Tierseuchenkasse BW

Ab dem Jahr 2026 sind alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die in Baden-Württemberg Bienenvölker halten, zur Meldung verpflichtet, unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Imkerverein.   
Die Beitragssatzung wurde zum 01.01.2026 geändert und kann in der jeweils geltenden Fassung unter www.tsk-bw.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/satzungen/ abgerufen werden.

Der Meldestichtag für Bienenvölker weicht von dem Stichtag anderer Tierarten ab und ist der 01. Mai eines jeden Jahres, erstmalig: 01.05.2026. 

Zum Meldestichtag ist der tatsächlich gehaltene Bestand an Bienenvölkern anzugeben. Unvollständige oder zu niedrige Angaben können im Schadensfall zu Leistungskürzungen oder zur Versagung von Leistungen führen.

Die Meldeunterlagen werden rechtzeitig vor dem Meldestichtag an alle bei den Veterinärämtern registrierten Bienenhalterinnen und Bienenhalter versandt.

Tierhalterinnen und Tierhalter, die Bienenvölker halten und bis zum 01.05.2026 keinen Meldebogen erhalten haben, können diesen bei der Tierseuchenkasse BW anfordern.

Die Meldepflicht begründet sich aus § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse BW. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden.

Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de


 
 

Ankündigung von Baugrunduntersuchungen für die Ausführungsplanung


Mikrozensur 2026 startet


Fotoautomat beim GVV Altshausen

Am 01. Mai 2025 traten neue Regelungen für die Lichtbildaufnahme bei der Beantragung von Reisepässen, Personalausweisen und elektronischen Aufenthaltstiteln in Kraft. Von Bürgerinnen und Bürgern mitgebrachte Papier-Passbilder dürfen bei der Beantragung von Ausweisdokumenten nicht mehr akzeptiert werden. Biometrische Lichtbilder müssen digital vorliegen. Die neuen Regelungen sind auf das am 03. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumenten zurückzuführen. Ziel dieser Regelung ist es, die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen, das Risiko von gefälschten Passbildern in Ausweisdokumenten zu verringern und den Beantragungsprozess medienbruchfrei zu digitalisieren. Ab sofort haben unsere Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ein digitales Passbild vor Ort beim Gemeindeverwaltungsverband Altshausen erstellen zu lassen. Hierbei kann der Bürger am Selbstbedienungsterminal sein Foto selbst machen, welches beim Termin im Bürgerbüro dann in den Antrag auf Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel übernommen wird. Bei Fragen stehen wir  Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sie erreichen uns unter  einwohner@gvv-altshausen.de oder telefonisch unter 07584/9205-19

 
 

Kontakt

Gemeindeverwaltung Boms
Kirchstraße 1 | 88361 Boms
Telefon: 07581 / 4894 - 0